Supplier Code of Conduct der Häfen und Güterverkehr Köln AG

Stand: 07/2023

I. Vorwort

Die Häfen und Güterverkehr Köln AG (HGK) ist die Logistikgesellschaft im Stadtwerke Köln Konzern. Vom einstigen Hafenbetreiber hat sich die HGK zu einer europaweit tätigen Gruppe für integrierte Transport- und Logistikdienstleistungen entwickelt. Gegliedert in die fünf Geschäftsbereiche Logistics & Intermodal, Shipping, Rail Operations, Infrastructure & Maintenance und Real Estate betreibt die HGK Gruppe über ihre Tochter- und Beteiligungsunternehmen u. a. den größten Binnenhafen-Verbund Deutschlands, eine der größten privaten Güterverkehrsbahnen, spezialisierte Logistikbetriebe und Terminals sowie ein eigenes Schienenstreckennetz und Werkstattbetriebe für den Güterbahnverkehr. Die HGK Shipping GmbH ist das größte Binnenschifffahrts-Unternehmen in Europa. Im Einklang mit den traditionellen Werten des Stadtwerke Köln Konzerns verpflichtet sich die Häfen und Güterverkehr Köln AG sowie ihre Tochtergesellschaften und Beteiligungsgesellschaften zur Achtung von international an-erkannten Menschen- und Umweltrechten und bekennt sich zu ihrer Verantwortung für Liefer- und Wertschöpfungsketten.

II. Präambel

Als Unternehmen des Stadtwerke Köln Konzerns haben wir uns für die Erfüllung unserer Aufgaben u. a. im Bereich der Daseinsvorsorge verantwortungsvolle, nachhaltige und integre Geschäftsbeziehungen zum Ziel gesetzt. In Zeiten der fortschreitenden Globalisierung und weltweiten Vernetzung von Unternehmen sehen wir uns in der Verantwortung, den Gefahren von undurchsichtigen Lieferketten, mangelndem Umwelt- und Klimaschutz und unlauteren Geschäftspraktiken auf Kosten von Mensch und Umwelt aktiv entgegenzuwirken. Mit der Umsetzung der Grundsätze unseres Supplier Code of Conduct (nachfolgend „SCoC“ genannt) möchten wir gemeinsam mit unseren Geschäftspartnern einen positiven Beitrag und einen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Mehrwert für die Gegenwart und Zukunft leisten. Daher beziehen wir unsere Geschäftspartner von Beginn an aktiv in die Umsetzung unserer Unternehmenswerte ein.

Wir erwarten, dass sie die Grundsätze unseres SCoC einhalten. Konkret erwarten wir, dass sie

• alle anwendbaren und geltenden Gesetze befolgen,

• geeignete und erforderliche Maßnahmen hierfür in Eigeninitiative treffen und

• darauf hinwirken, dass ihre Geschäftspartner entlang der eigenen Lieferkette sowie solche, die zur Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungen an uns eingesetzt werden, unsere Grundsätze nach Möglichkeit durch eigene vertragliche Zusicherung kennen und einhalten.

• Die nachfolgenden Grundsätze orientieren sich insbesondere und nicht abschließend an den Zielsetzungen und Bestimmungen der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Men-schenrechte der Vereinten Nationen (UNGP) und dem Lieferkettensorgfaltspflichtenge-setz (LkSG).

 

III. Grundsätze

Die Einhaltung und Förderung von Menschenrechten, fairen und sicheren Arbeitsbedingungen, der aktive Umwelt- und Klimaschutz sowie die Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche stehen nur beispielhaft für die Werte unseres Unternehmens und bilden die Grundlage unserer Grundsätze. Entsprechende Unternehmenswerte erwarten wir auch von unseren Geschäftspartnern.

1. Menschenrechte

Zur Achtung und Wahrung der Menschenrechte wird im Besonderen die allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die UN-Kinderrechtskonvention, die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Diskriminierung der Frau sowie die Kernarbeitsnormen (Übereinkommen) der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) beachtet und eingehalten. Sieht eine nationale Regelung strengere Maßstäbe vor, so ist diese vorrangig zu beachten.

a. Verbot von Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Sklaverei sowie Menschenhandel und Zwangsräumung

Wir distanzieren uns von allen Formen der Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Ausbeutung, moderner Sklaverei, sklavenähnlicher Praktiken, Leibeigenschaft oder anderer Formen von Herrschaftsausübung oder Unterdrückung sowie Menschenhandel entlang der gesamten Lieferkette und lehnen diese strikt ab. Dies erwarten wir auch von unseren Geschäftspartnern.

Sie haben sich von solchen Praktiken gegenüber ihren Geschäftspartnern und entlang der gesamten Lieferkette zu distanzieren und durch angemessene Maßnahmen, nach Möglichkeit durch eigene vertragliche Zusicherung, zu bekämpfen. Wir erwarten, dass sie an solchen Arbeitsweisen nicht beteiligt sind, teilhaben oder von solchen, auch nicht durch Geschäftsbeziehungen zu Dritten, profitieren. Sie haben widerrechtliche Zwangsräumungen sowie widerrechtlichen Entzug von Land, von Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebauung oder anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrund-lage einer Person sichert, zu unterlassen.

b. Diversität und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz, faire Arbeitsbedingungen, Koalitionsfreiheit

Gelebte Diversität ist für uns ein Gewinn. Ein respektvoller, wertschätzender und unterstützender Umgang mit Beschäftigten ist für uns unabdingbare Voraussetzung für eine verantwortungsvolle und nachhaltige Geschäftsbeziehung. Dies erwarten wir auch von unseren Geschäftspartnern.

Sie haben die allgemeinen Persönlichkeits- und Menschenrechte zu achten und Diskriminierung, Gewalt, sexuelle Belästigung, Einschüchterung, Mobbing oder sonstige in die Persönlichkeit eines Menschen eingreifende Übergriffe am Arbeitsplatz zu bekämpfen. Eine Ungleichbehandlung von Beschäftigten beispielsweise durch die Zahlung ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit oder eine Benachteiligung etwa aufgrund von nationaler und ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, Familienstand, politischer Meinung, gewerkschaftlicher Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, sofern diese nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist, ist zu unterlassen.

Beschäftigte sind angemessen und pünktlich zu entlohnen. Der angemessene Lohn ist mindestens der nach dem anwendbaren Recht festgelegte Mindestlohn und bemisst sich ansonsten nach dem Recht des Beschäftigungsortes. Geschäftspartner achten das Recht auf Koalitionsfreiheit ihrer Beschäftigten und stellen ihnen, Einzelpersonen wie Gemeinschaften, geeignete Beschwerdemechanismen auf Betriebsebene zur Verfügung.

c. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Wir erwarten, dass unsere Geschäftspartner mindestens die grundlegenden Arbeitnehmerrechte der jeweils am Beschäftigungsort geltenden Gesetze für Gesundheitsschutz und Ar-beitssicherheit einhalten sowie die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) anerkennen. Geschäftspartner legen angemessene Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Berufskrankheiten fest, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Sie beurteilen regelmäßig Gefahren und potenzielle Gesundheitsrisiken und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen hiergegen. Geschäftspartner unterstützen in angemessener Art und Weise eine ständige Weiterentwicklung zur Verbesserung der Arbeitssicherheit.

2. Umwelt- und Klimaschutz sowie Rohstoffbeschaffung

Aufgrund unserer gesellschaftlichen Verantwortung sehen wir den Umwelt- und Klimaschutz als Grundvoraussetzung unserer Geschäfte und Geschäftsbeziehungen an. Wir erwarten da-her, dass unsere Geschäftspartner die natürlichen Lebensgrundlagen schützen und mit den vorhandenen Ressourcen verantwortungsvoll umgehen. Dies gilt insbesondere für den effi-zienten Einsatz von nicht-erneuerbaren oder knappen Ressourcen, beispielsweise durch die Förderung von Recyclinglösungen. Wir erwarten von unseren Geschäftspartnern, dass sie die bei ihrer Tätigkeit verwendeten Rohstoffe, Energien, Wasser und sonstige Güter so sparsam und gezielt wie möglich einsetzen, um damit einen Beitrag zu einer umweltschonenden Entwicklung zu leisten. Geschäftspartner haben sich selbst dem Ziel des Umwelt- und Klimaschutzes, für die heutige und künftige Generationen zu verpflichten und hierzu angemessene Maßnahmen zu treffen.

Unter Einhaltung der jeweils geltenden und anwendbaren Gesetze haben sie zum Schutz von Umwelt und Klima angemessene Maßnahmen zu treffen, um insbesondere schädliche Bodenveränderungen, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädliche Lärmemissionen o-der übermäßigen Wasserverbrauch zu verhindern. Darunter fällt auch die Beachtung des Ver-bots der nicht umweltgerechten Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Ab-fällen nach den Regelungen, die in der anwendbaren Rechtsordnung nach den Maßgaben des Artikels 6 Absatz 1, Buchstabe d, Ziffer i und ii des POPs-Übereinkommens gelten. Werden gefährliche Abfälle von ihnen importiert oder exportiert, erwarten wir die Einhaltung des Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Ab-fälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989. Im Umgang mit Quecksilber erwarten wir die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber vom 10. Oktober 2013. Ferner erwarten wir im Umgang mit Chemikalien die Einhaltung der Bestimmungen des Stockholmer Übereinkommens vom 23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe.

Geschäftspartner halten die geltenden und anwendbaren Gesetze zu Konfliktmineralien¹ entlang ihrer eigenen Lieferkette und innerhalb ihrer Geschäftsbeziehungen ein. Sie bemühen sich um eine verantwortungsbewusste Rohstoffbeschaffung und den Nachweis über die Herkunft oder Bezugsquelle der in ihren Produkten verwendeten Rohstoffe, um insbesondere den Einsatz von Konfliktrohstoffen zu vermeiden.

¹Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebiete

 

3. Verhalten im geschäftlichen Umfeld

Wir erwarten von unseren Geschäftspartnern, dass sie sich fair, redlich und integer im Wettbewerb verhalten und rechtlich einwandfrei und gesetzeskonform handeln. Wir tolerieren insbesondere keinerlei Formen von Korruption, Wirtschaftskriminalität, Kartellrechts- oder Geldwäscheverstößen.

a. Compliance-Maßnahmen

Daher erwarten wir von unseren Geschäftspartnern im Rahmen der gesetzlichen Regelungen ein wirksames und angemessenes Compliance Management System (CMS), welches ihren Geschäftsbereich bei einer Risikobeurteilung und Bekämpfung u.a. gegen Korruption, Wirtschaftskriminalität, Kartellrechts- oder Geldwäscheverstößen unterstützt. Das CMS muss geeignet sein, Risiken regelwidrigen Verhaltens von Führungskräften und Beschäftigten aufzuzeigen und bei der Einhaltung gesetzlicher Sorgfaltspflichten zu unterstützen. Geschäftspartner haben intern ein angemessenes, verbindliches Regel- und Richtlinienwerk zur Einhaltung von einwandfreiem und gesetzeskonformem Verhalten bereitzustellen.

b. Antikorruption

Wir erwarten von unseren Geschäftspartnern, dass diese oder für sie handelnde Personen weder Vorteile (Bestechung, Vorteilgewährung etc.) anbieten, versprechen oder gewähren, noch selbst solche verlangen, annehmen oder sich versprechen lassen, um einen Auftrag oder sonstige Besserstellung zu erlangen. Des Weiteren werden Geschäftspartner oder für sie handelnde Personen Beschäftigten unseres Unternehmens keine sozial unüblichen Geschenke oder sonstige Zuwendungen anbieten. Geschäftspartner achten die Konventionen der Vereinten Nationen, insbesondere das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Bekämpfung der Korruption und der einschlägigen Anti-Korruptionsgesetze und stellen die Ein-haltung intern sicher.

Im Umgang mit ihren Geschäftspartnern (u.a. Kunden, Lieferanten) und staatlichen Institutionen werden die Interessen des Geschäftspartners und die privaten Interessen der Beschäftigten auf beiden Seiten strikt voneinander getrennt. Handlungen und (Kauf-)Entscheidungen erfolgen frei von sachfremden Erwägungen und persönlichen Interessen.

Geschäftspartner haben hierzu eine verbindliche Richtlinie zum Umgang mit Geschäftspartnern erlassen, die u.a. Regelungen zum Umgang mit Interessenkonflikten sowie zur Annahme und Gewährung von Geschenken, Einladungen zu Bewirtung und Veranstaltungen enthält. Diese umfasst u.a. auch die Einhaltung der Vorgaben im Zusammenhang mit Amtsträgern.

c. Verhalten gegenüber Wettbewerbern (Kartellrecht)

Geschäftspartner achten und fördern den fairen Wettbewerb. Daher halten sie die geltenden Gesetze, insbesondere die geltenden Kartellgesetze und sonstige Gesetze zur Regelung des Wettbewerbs, die den Wettbewerb schützen und fördern ein.

Im Umgang mit Wettbewerbern verbieten diese Regelungen insbesondere Absprachen und andere Aktivitäten, die Preise oder Konditionen beeinflussen, Verkaufsgebiete oder Kunden zuteilen oder den freien und offenen Wettbewerb in unzulässiger Weise behindern oder beeinflussen. Ferner verbieten diese Regelungen Absprachen zwischen Kunden und Lieferanten, mit denen Kunden in ihrer Freiheit eingeschränkt werden sollen, ihre Preise und sonstigen Konditionen beim Wiederverkauf autonom zu bestimmen (Preis- und Konditionenbestimmung).

d. Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Kontrollen und Sanktionen

Geschäftspartner beachten die jeweils anwendbaren Regelungen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und ergreifen angemessene Maßnahmen. Wir erwarten, dass unsere Geschäftspartner ihre eigenen finanziellen Mittel ausschließlich aus rechtmäßigen Mitteln beziehen.

Geschäftspartner beachten die jeweils anwendbaren Gesetze für den Import und Export von Gütern, Dienstleistungen und Informationen sowie die für sie relevanten und anwendbaren Embargos und Sanktionen und Ausfuhrverbote im internationalen Handel und halten diese ein.

e. Datenschutz und Umgang mit Informationen und geistiges Eigentum

Geschäftspartner halten die jeweils geltenden und anzuwendenden Gesetze und Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten und Informationen, insbesondere von Kunden, Geschäftspartnern und Beschäftigten ein.

Geschäftspartner verpflichten ihre Beschäftigten Betriebs- / und Geschäftsgeheimnisse und die hierzu geltenden nationalen Rechte und Gesetze zu beachten und einzuhalten. Vertrauliche Informationen sowie vertrauliche Unterlagen dürfen nicht unbefugt an Dritte weitergegeben oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden, es sei denn, dass hierzu eine Befugnis erteilt wurde oder es sich um öffentlich zugängliche Informationen handelt.

Geschäftspartner wahren und respektieren Rechte am geistigen Eigentum und führen Technologie- und/oder Know-How-Transfers unter dem Schutz von geistigen Eigentumsrechten und personenbezogener Daten und vertrauliche Informationen durch.

IV. Einhaltung und Mitwirkung des Geschäftspartners

Wir erwarten die Einhaltung und Umsetzung der vorstehenden Grundsätze in Eigeninitiative. Unter Berücksichtigung unserer Sorgfaltspflichten behalten wir uns im Rahmen einer Risikoanalyse eine risikobasierte Prüfung unserer Geschäftspartner und ihrer Geschäftsbereiche vor und erwarten hierbei die gebotene Mitwirkung des Geschäftspartners in zulässiger Art und Weise. Erlangen wir während oder durch die Geschäftsbeziehung Kenntnis oder den begründeten Verdacht von einer Missachtung oder einem (potenziellen) Verstoß gegen unsere Grundsätze, behalten wir uns insbesondere vor, in zulässiger Art und Weise Auskunft über den jeweiligen Sachverhalt verlangen zu können. Je nach Schwere der Missachtung, des Verstoßes oder des menschenrechts- oder umweltbezogenen Risikos behalten wir uns die Überprüfung der Geschäftsbeziehung vor und sind nach sorgfältiger Interessenabwägung im Einzelfall im Rahmen der Verhältnismäßigkeit im letzten Schritt berechtigt, die Geschäftsbeziehung mit sofortiger Wirkung zu beenden.

V. Keine Rechte Dritter

Dritte können keine eigenen Rechte aus den Bestimmungen des SCoC herleiten. Es handelt sich insbesondere nicht um einen Vertrag zugunsten Dritter. Dementsprechend haben weder Beschäftigte des Geschäftspartners, seine Geschäftspartner oder deren Beschäftigte noch sonstige Dritte aus dem SCoC eigene Rechte gegen die Häfen und Güterverkehr Köln AG noch können sie die Häfen und Güterverkehr Köln AG aufgrund des SCoC zur Durchsetzung von Bestimmungen veranlassen.

VI. Vorrang individueller Vereinbarungen

Bei den Grundsätzen gemäß III. unseres SCoC handelt es sich um Mindeststandards. Individuelle Bestimmungen gelten im Fall der schriftlichen Vereinbarung vorrangig, wobei sie die Grundsätze gemäß III. unter keinen Umständen unterschreiten dürfen.

VII. Vorrang der deutschen Fassung

Sofern dieser Supplier Code of Conduct in eine andere als die deutschen Sprache übersetzt wird, ist bei Auslegungsfragen und Zweifelsfällen immer die deutsche Fassung maßgeblich.

NACH OBEN zum Seitenanfang springen